1 BGE 89 IV 129 - Bundesgerichtsentscheid vom 05.07.1963

Entscheid des Bundesgerichts: 89 IV 129 vom 05.07.1963

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Sachverhalt des Entscheids 89 IV 129

Der Beschwerdeführer, ein Anhänger der Nacktkörperkultur, beging öffentlich unzüchtige Handlungen an Orten, die den Blicken des Publikums ausgesetzt waren, wie z.B. einem bewaldeten Landstreifen zwischen Birs und Kanal in Münchenstein und Arlesheim. Diese Handlungen wurden von etwa zehnjährigen Knaben beobachtet und sind als unzüchtig gemeldet worden. Der Kassationshof bestätigte das Urteil des Obergerichts, der X. wegen wiederholter öffentlicher unzüchtiger Handlungen verurteilt hatte. Die Tatbestandteile der Straftat nach § 203 StGB sind erfüllt: öffentlich unzüchtige Handlungen und wiederholte unzüchtige Handlungen vor Kindern zu 10 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 05.07.1963

Dossiernummer:89 IV 129
Datum:05.07.1963
Schlagwörter (i):üchtig; üchtige; Handlung; Urteil; üchtigen; Kassationshof; Handlungen; Vorinstanz; Feststellung; Kantons; Basel-Landschaft; öglich; Feststellungen; Spaziergänger; Baden; Spaziergängern; Orten; Gericht; össt; Kanal; Münchenstein; Arlesheim; änglich; Knaben; Erwägungen; öffentlich; Nacktgehen; Mulde; Verhalten; Öffentlich

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 20 StGB , Art. 277 bis BStP

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
89 IV 129

26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1963 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft.

Regeste
Art. 203 StGB.
Nacktes Baden und Sonnen an Spaziergängern zugänglichen Orten gilt als öffentliche unzüchtige Handlung.

Sachverhalt ab Seite 130
BGE 89 IV 129 S. 130
Aus dem Tatbestand:
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X. wegen wiederholten öffentlichen unzüchtigen Handlungen und wiederholten unzüchtigen Handlungen vor Kindern zu 10 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. X., der zu den Anhängern der Nacktkörperkultur gehört, legte sich mehrmals im März 1959 entblösst ans Birsufer. Er wählte hierzu einen bewaldeten Landstreifen zwischen der Birs und dem Kanal nahe der Siedlung Weidhof bei den dicht bevölkerten Räumen Münchenstein und Arlesheim. Die Gegend zwischen Birs und Kanal ist öffentlicher Grund und jedermann zugänglich. Bei seinem Treiben wurde X. von etwa zehnjährigen Knaben beobachtet.
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigte dieses Urteil. Der Kassationshof wies die von X. gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit damit die Freisprechung von der Anklage der wiederholten öffentlichen unzüchtigen Handlungen verlangt wurde.

Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 203 StGB ist strafbar, wer öffentlich eine unzüchtige Handlung begeht.
a) Der Kassationshof hat am 4. November 1955 i.S. B. das Nacktgehen an Orten, die den Blicken des Publikums ausgesetzt sind, als unzüchtig gewürdigt. In gleichem Sinn hat sich CLERC (Cours élémentaire sur le Code pénal suisse, Tome II, S. 24) ausgesprochen, der als Beispiel einer unzüchtigen Handlung nach Art. 203 StGB das öffentliche Nacktgehen wegen der Sommerhitze anführt. Dagegen hat der Kassationshof das unbekleidete Auftreten in umschlossenem Gebiet unter Gleichgesinnten (Urteil vom 17. Mai 1946 i.S. M.) und im eigenen Haus vor daran gewöhnten Angehörigen (Urteil vom 4. November 1955 i.S. B.) als nicht unzüchtig bezeichnet.
BGE 89 IV 129 S. 131
Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer mit entblösstem Geschlechtsteil am Ufer der Birs aufrecht wusch und in einer leicht einzusehenden Mulde sonnte, handelte er im Sinne des Art. 203 StGB unzüchtig. Ohne Zweifel verletzte sein Verhalten das durchschnittliche Empfinden über die Zurückhaltung, die sich ein Badender in geschlechtlichen Dingen aufzuerlegen hat.
b) Art. 203 StGB schützt die öffentliche Sittlichkeit. Öffentlich ist die Handlung schon dann begangen, wenn es nach den Umständen, insbesondere nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen bloss möglich war, dass zufällig hinzukommende Dritte sie wahrnehmen. Dabei genügt nicht jede entfernte Möglichkeit. Die Gefahr muss konkret sein, d.h. die Möglichkeit des Erfolges nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahe liegen (BGE 78 IV 165).
Im vorliegenden Fall ist objektiv das Merkmal der Öffentlichkeit gegeben. Der Beschwerdeführer hat die unzüchtigen Handlungen in der Nähe eines jedermann offenstehenden Fussweges begangen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war angesichts der Verhältnisse (Frühling, schönes Wetter, gegenüberliegender, erhöhter Fussweg, Spielgelände für Kinder, Nähe von Arlesheim, Reinach und Münchenstein) jederzeit mit dem Auftauchen von Spaziergängern zu rechnen, die den Beschwerdeführer bei seinem Tun trotz seiner Vorsichtsmassnahmen hätten beobachten können. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, X. habe sich in einer Mulde, die nicht eingesehen werden konnte, abseits vom Verkehr aufgehalten, steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz und ist daher nicht zu hören (Art. 277 bis BStP).
c) Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer die Tat öffentlich begangen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war sich X. - spätestens nachdem er von umherstreifenden Knaben aufgespürt worden war - bewusst, dass irgend ein Spaziergänger auftreten und ihn erblicken konnte. Weiter als der objektive
BGE 89 IV 129 S. 132
Tatbestand brauchte sein Vorsatz nicht zu reichen. Es ist nicht nötig, dass er den Willen hatte, die Tat unter den Augen eines beliebigen Dritten zu begehen (BGE 78 IV 165, MKGE 6 Nr. 30).
Der Beschwerdeführer behauptet, er sei sich nicht bewusst gewesen, etwas Unzüchtiges zu tun. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden: Nach der Feststellung der Vorinstanz, die den Kassationshof bindet (Art. 277 bis BStP), wusste X., dass sein Verhalten Ärgernis erwecken konnte.

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